Sachverständige (SV), RechtsanwälteIn und RichterIn
im Umgang mit Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbefall
Zunächst muß klar differenziert werden zwischen dem Bereich ‚Allgemeine Bausubstanz und Altbausubstanz aus den Jahren vor und um 1900 (Jugendstil) und den Nachkriegsbauten 1946 bis Anfang der 1980er (um 1982/83) Jahre’.
Warum? Diese Bauten sind 110 Jahre und ca. 60 bis 35 Jahre alt, d.h. diese Bauten sind im Privatprozeß exorbitant anders zu beurteilen als Bauten danach, da diese vom ‚Aufgestauten Instandsetzungsbedarf’ befallen sein können, wenn Hauseigentümer nicht ihre Pflicht erfüllt haben.
Und genau hier setzt die Schere an, dass in ungewöhnlich großem Umfang die eingeschalteten Bausachverständigen diesen Unterschied nicht realisieren und darauf erkennen: ‚Die Ursache liegt im unzureichenden Lüften!’
Damit ist die Verantwortung auf die Mieterschaft verlagert, eine für die Gerichte kaum zu differenzierende Aussage. Es mag sein, dass gelegentlich auch unzureichendes Lüften die Ursache ist, aber: Wenn es um Altbausubstanz geht, haben die Gerichte eine besonders heikle aber dringend pflichtgemäße Aufgabe, den Sachverständigen zu befragen.
Der/die RichterIn genauso wie der/die GegenanwaltIn haben im Zweifel für den Fall der erklärten Lüftungsursache den Sachverständigen zur Anhörung zu bestellen. Es genügt nicht, ein Gutachten, das ausschließlich mit physikalischen Allerweltsweisheiten (die häufig noch von Physikbüchern abgeschrieben worden sind) gespickt ist, zur Grundlage eines Urteils zu nehmen mit der fadenscheinigen Erklärung, das Gutachten sei nachvollziehbar.
Immer wieder habe ich erlebt, dass die Gerichte noch am Anfang der Anhörung erklärt haben: ‚Sie verstünden davon NICHTS!’ und im Gutachten schreiben sie, ‚Das Gutachten sei nachvollziehbar’. Ich bitte um Nachsicht wegen dieser Bewertung.
Zur Gutachtenbeurteilung des Gerichtes muß eines klar sein. Ein Mietobjekt darf keinen Mangel haben. Wenn aber Schimmelbefall vorliegt, so liegt ein Mangel vor. Aus meiner fast 30-jährigen Erfahrung liegt die Mangel-URSACHE überwiegend im ‚Aufgestauten Instandsetzungsbedarf’, der ja juristisch den Baumangel darstellt. Also nicht vorrangig der Schimmelbefall. Da liegt schon die gedankliche Verwechslung drin: ‚Alle sprechen vom Schimmel als Ursache, aber keiner von vernachlässigter Bausubstanzerhaltung!’
Bei der Anhörung ist dem SV, der auf ‚mangelndes Lüften’ erkannt hat, die Frage zu stellen: ‚Haben Sie die Gebäudehülle auf Defekte untersucht?’ Wenn Nein!, -dann ist der SV aus dem Verfahren zu entlassen. Wenn JA!: Dann hat er baukonstruktiv nachzuweisen, was er im einzelnen untersucht hat. Ich habe Gutachten gelesen, in denen stand: ‚Die Ursache liegt nicht in der Bausubstanz’. Und es war nicht einmal ein schriftlicher Hinweis im Gutachten, dass der SV das Bauobjekt konstruktiv z.B. mittels Feuchtemeßprüfung, Rissemessungen oder Konstruktionsöffnungen untersucht hat.
Im Baumangel-Zielbaum (Google) sind für die Gerichte die möglichen Mängelbereiche aufgelistet. Ein kurzer Auszug: Fassade (ua. Risse), Fenster, Dach, Balkone, erdberührte Kelleraußenwände und schleichende Rohrbrüche in Bad und Küche.
Ich wünschte mir, dass es in Zukunft einen Ruck bei allen Beteiligten gibt und dieses leidige Thema nicht weiter auf dem Rücken der Mieter ausgetragen wird.
Die Damen und Herren RechtsanwälteInnen werden gebeten, diese Mitteilung gelegentliche an die Gerichte weiterzuleiten.
Peter Schwedler, Krefeld
09. März 2012
Wehret Euch! –Mieter
in feuchten Wohnungen mit Schimmelbefall!
Ruft den Staatsanwalt zu Hilfe!
Vermieternomaden verhunzen ihre
Immobilien wegen des
‚aufgestauten Instandsetzungsbedarfs’
und lassen die Mieter leiden und krank werden.
Das kann Körperverletzung sein durch Unterlassen.
Neueste INFO der RP vom 17. November 2010
Dipl. Ing. Peter Schwedler
K r e f e l d

In den von Baumeister Schwedler auf Schimmelbefall
untersuchten Privat- und Gerichtssachen der letzten 30 Jahre
sind die Ursachen zu über 95% anzulasten:
1. Der Altersminderung der Gebäudehülle wegen
des aufgestauten Instandsetzungsbedarfs
2. Den planerischen und handwerklichen Ausführungsmängeln
3. Der Nichteinhaltung des baulichen Wärmeschutzes.
Offener Brief
Sehr geehrte Damen und Herren der Gerichte, Kammern und Berufsverbände
25 Jahre habe ich mit den Gerichten und den Damen und Herren RechtsanwältenInnen vertrauensvoll zusammengearbeitet. Mein Bemühen galt der restlosen Aufklärung der Schimmelpilzproblematik, da häufig die Pflege der Gebäude wegen des entstandenen ‚aufgestauten Instandsetzungsbedarfs’ vernachlässigt wurde. Ich habe das nur erreicht, weil die Gebäudehülle von mir auf konstruktive Leckagen untersucht worden sind und damit die konstruktiven Ursachen definitiv festgestellt waren. Nunmehr treffe ich heute -nach 25 Jahren- immer wieder in weiteren Sachverhalten auf die Fälle, in denen immer noch sachverständige Kollegen, die es nicht besser wissen, dem unzureichenden Bewohnen (Lüften) die Verantwortung zuschieben, obwohl kein Finger gekrümmt wurde, um den ‚aufgestauten Instandsetzungsbedarf’ am Gebäude zu untersuchen. Natürlich: Ausnahmen bestätigen die Regel!
Es ist ein Trauerspiel, in dem unschuldige Bewohner für die Versäumnisse der Immobilieneigner verantwortlich gemacht werden. Ich fasse deshalb meine Erfahrungen in der nachfolgenden Replik zusammen und bitte Sie, diese auch an Ihre interessierten Kollegen weiter zu reichen.
Dieser Beitrag ist auch auf meiner Homepage veröffentlicht!
Kürzlich erschien eine Pressemitteilung des Umweltbundesamtes in einer großen Tageszeitung, dass in den vergangenen Jahren die Statistiken der Gesundheitsfürsorge ein dramatisches Ansteigen von Schimmelpilzerkrankungen zu verzeichnen haben. Steht das etwa nicht in direktem Zusammenhang mit der Zunahme der Gebäudealterung (Altersminderung) und des damit verbundenen steigenden ‚aufgestauten Instandsetzungsbedarfs’? Bei einem üblichen Gebäudealter von 80 bis 100 Jahren muß die Gebäudehülle mindestens zweimal instandgesetzt werden! - siehe hierzu ‚Instandsetzungskosten’ von ROSS + BACHMANN, 24. Auflage 1983 und siehe ‚Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten’ RÖSSLER/LANGNER/SIMON, 5. Auflage 1987, sowie ‚Instandhaltung und Instandsetzung von Wohneigentum’ HEINZ PETERS 1984. Seit 30 Jahren also ist dieses Phänomen als technische Realität bekannt. Im gleichen Umfang, in dem die Altersminderung der Gebäude zunimmt, nimmt auch die Erkrankungsrate im Bereich Schimmelallergien zu! Das muß doch zu denken geben!!
Wann werden die Berufsverbände der Architekten, Bauingenieure und Bausachverständigen und die Architekten-, Ingenieur-, Ärzte-, Industrie- + Handels- und Handwerkskammern und das Umweltbundesamt wachgerüttelt und aufmerksam und planen in ihren Fortbildungsinitiativen generell Seminare für den „Old building Engineer“, der dann auch als vereidigter Sachverständiger vor Gericht auftreten kann und muß, um sachgerecht die baulichen Ursachen für Schimmelpilzbefall beurteilen zu können. Nur so kann vermieden werden, dass immer wieder „sogenannte Sachverständige“ Falschbeurteilungen mit der Folge eines gerichtlichen Fehlurteils abgeben zu Lasten der unschuldigen Bewohner, die angeblich ihre Wohnung unzureichend lüften.
Von der Berufsausbildung her sind die ausgebildeten Architekten und Bauingenieure die richtige Klientel, die dann bei graduell unterschiedlichem Bedarf einen Baubiologen hinzuziehen, falls es um die Beseitigung geht. Nur auf diesem Weg wird für die Zukunft verhindert, dass der ‚aufgestaute Instandsetzungsbedarf’ unserer 60 bis mindestens 120 Jahre alten Gebäude nicht weiter zum Ansteigen der Krankheitsraten hinsichtlich Schimmelursache führt. Ein Baubiologe kann die bauliche Ursache von Berufswegen nicht ergründen.
Die hier dargestellte Problematik hat inzwischen eine hohe volkswirtschaftliche Dimension erreicht., wenn man bedenkt, dass in manchen Städten ganze Straßenzüge verarmen, weil die Bewohner zum Schutz ihrer Gesundheit fernbleiben.
Mit freundlichen Grüßen

