Herr Glaser stoppt die Leugner der Schimmelursachen!
Erläuterungen:
Herr Glaser hat das Berechnungsverfahren geschaffen, das wegen allgemeiner Akzeptanz unter den Fachleuten der Ingenieurtechnik und Bauphysik Eingang in die DIN 4108 „Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden“ gefunden hat. Wesentlich ist hier der Teil 3 der Norm: „Klimabedingter Feuchteschutz, Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung.“ Sollte hier bereits der Leugner beanstanden, dass Glaser nicht zu den „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) gehört, so ist das falsch.
Physik und Technik ist nicht verbal manipulierbar!
-auch nicht bei Gerichtsentscheidungen.
Leugner der Schimmelursachen in Wohn- und Büroräumen sind diejenigen, die leichtfertig das angeblich unzureichende Heizen und Lüften zur Ursache erklären ohne die marode Bausubstanz oder die defekte Gebäudehülle ingenieurmäßig untersucht oder schleichende Rohrbrüche erkannt zu haben. Warum dies so ist, wird später noch eindeutig erkennbar.
Das Glaser-Verfahren ist für den Planer und Hersteller von Mauerwerk gedacht, damit die im Bauordnungsrecht (BauO NRW) §16 benannten Forderungen erfüllt sind, nämlich: „Bauliche Anlagen ….. müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche tierische sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse (Fungi, Schimmel) Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen!“
Diese Bestimmung auf Gesetzesgrundlage wird in der Regel auch Inhalt der Regelmietverträge sein, derer sich die Hauseigentümer bedienen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung bedeutet für das Mietobjekt, dass es mangelbehaftet ist, dies auch dann, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass ein mangelfreies Mietobjekt bereitgestellt wird..
Über das Glaser-Berechnungsverfahren wird ermittelt, ob eine Außenwandkonstruktion eines Gebäudes so beschaffen ist,
- dass sich im Kern der Außenwand kein übermäßiges Kondensat anlagern kann, das jahreszeitlich nicht in der Lage ist, das angelagerte Kondensat mittels Verdunstung ordnungsgemäß wieder nach außen abzugeben.
oder es wird tabellarisch vor Augen geführt,
-
unter welchen klimatischen Bedingungen Kondensat auf den Innenoberflächen der Außenwände entstehen können, möglicherweise mit Schimmelbefall.
Das ist die Warnung für den Planer.
Die nun für die Herstellung der Außenwände maßgebliche DIN 1053 und andere berücksichtigen diese Vorgaben und es wäre alles in Ordnung, wenn ein zur Zeit der Planung noch nicht vorstellbares Ereignis eintritt, nämlich das der Altersminderung. Insbesondere für Bauten der Jahrhundertwende 1900 und der Nachkriegsbauten aus den Jahrzehnten 1950 bis Anfang 1980, die also nun 110 bis 60 Jahre alt sind. Diese Bauten leiden im Vergleich zu unseren heutigen technischen Entwicklungen im Bauwesen unter einem erheblichen technologischem Standard auf unterster Ebene und öffnen so dem Schlagregen ‚Tür und Tor’, wenn, ja wenn das Gebäude nicht gegen die natürliche und unvermeidbare Altersminderung instandgesetzt worden ist. Wir Fachleute nennen das den ‚aufgestauten Instandsetzungsbedarf’. Das ist auch kein Wunder, denn Bewertungssachverständige bestimmen für Gebäude die Lebensdauer auf 80 bis 100 Jahre und sagen, dass die Gebäudehülle in dieser Zeit mindestens zwei Mal instandgesetzt werden müßte.
Zurück zu Glaser.
Und nun kommt eine Erkenntnis, für die die betroffenen Menschen keine Fachkenntnisse benötigen. Das kann jeder verstehen, der aufmerksam durch die Welt geht und der zu den Zeiten als TertianerIn in der Schule nicht geschlafen hat und der sich ein gut Teil logisches Denken bewahrt hat. Das trifft also für Bausachverständige genauso zu wie für bautechnische Laien.
Denn das Ergebnis dieses Berechnungsverfahren ist in dem Moment ad absurdum geführt, wenn von außen wegen Altersminderung Schlagregen in die Gebäudehülle einläuft und alle physikalischen Ansätze überrollt. Das heißt:
Die Oberflächenkondensation auf der Innenoberfläche der Außenwand ist nicht mehr eine solche, sondern: Sie ist schlichtweg eine Schlagregendurchfeuchtung.
Da hilft kein physikalisches Rechnen mehr oder verbales Herumlawieren vor Gericht mittels der inzwischen eingetretenen utopischen Bauphysikalien.
Oder: Vielleicht läßt ein schleichender Rohrbruch ständig Brauchwasser unbemerkt* mittels Verdunstung die relative Raumluftfeuchte erhöhen und verleitet die nicht konstruktiv-technisch und prädestinierten Sachverständigen und die bautechnischen Laien zu der falschen Schlussfolgerung, die Luftfeuchteerhöhung käme vom unzureichenden Heizen und Lüften. Wer will es denn eigentlich wagen, zu behaupten, die Erhöhung der Luftfeuchte komme grundsätzlich vom falschen Lüften, wenn die bauphysikalischen Grundsätze des Herrn Glaser vom Schlagregen regelrecht erschlagen wurden? Und wie denn will ein derartig fehlgeleiteter Sachverständiger vor Gericht beweisen, dass tatsächlich nicht gelüftet wurde. Hat er sich selbst oder eine detektivische Hilfskraft Tag und Nacht vor die Fenster gestellt?
*-außer dem an der kalten Stelle der Außenwand entstandenen Schimmelbefall-
Damit dürfte jetzt nach diesen Darstellungen und dem nachfolgenden Grundsatz aufgeräumt sein:
Bevor ein Sachverständiger auf die Ursache von Schimmelbefall schließen kann, muß zunächst die Gebäudehülle untersucht werden auf: a. Altersminderung und/oder b. Defekte und eindringendes Regenwasser oder c. eine Feuchtequelle aus schleichendem Rohrbruch. Tut er das nicht, ist sein Gutachten unbrauchbar.
Die Untersuchung der Gebäudehülle ist zunächst Aufgabe des Hauseigentümers. Dieses Erfordernis muß von den Gerichten in den Vordergrund der Sachverständigenaufträge gestellt werden, sonst wird uns dieser Schimmelpilzirrtum noch Jahrzehnte lang weiterverfolgen und unschuldige Bewohner ins Unglück stürzen.
Wir müssen endlich einsichtig sein und erkennen, dass die vernachlässigte Gebäudesubstanz in Deutschland eine volkswirtschaftliche Dimension erreicht hat, die es zu durchbrechen gilt.
Peter Schwedler, Krefeld
www.baumeister-schwedler.de
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