Der RICHTIGE Sachverständige!
Die Bestellung des Sachverständigen im Miet- und Bauprozess ist die hehre Aufgabe der Damen und Herren RichterInnen. Es genügt nach meiner Erfahrung nicht, dem möglicherweise nach seinem Fachgebiet falsch bestellten Sachverständigen den im Auftragsschreiben dokumentierten Hinweis vorzuhalten:
„Prüfen Sie bitte zunächst, ob der Auftrag in Ihr Fachgebiet fällt und ohne die Einbeziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Andernfalls verständigen Sie bitte umgehend das Gericht.“
Bevor ich diese These begründe, treffen meine Einschätzungen zu diesem Thema zu für Miet- und Bausachen, insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Schimmelbefall aufgetreten ist. Auch die Damen und Herren RechtsanwälteInnen haben die Pflicht, an der richtigen Auswahl der Sachverständigen mitzuwirken, gegb.falls den Sachverständigen zurückzuweisen.
Nachdem ich fast 20 Jahre als öbuv. Bausachverständiger für Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbefall in Gerichtssachen tätig war, liegt mein Hauptaufgabengebiet nunmehr im Bereich des privaten Gutachtens. Grundsätzlich wird bei den Gerichten der private Sachverständige mit seinen fachkundigen Feststellungen in seiner Bewertung den Aussagen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen nachgeordnet. Das ist auch begründet unter der Voraussetzung, dass die Beurteilung des Gerichtssachverständigen optimal recherchiert und dargestellt ist. Das kann aber nur sein, wenn der ‚richtige’ Sachverständige bestellt wird. Und daran hapert es, wie es an vielen Beispielen nachverfolgt wurde.
Ein Beispiel von vielen:
Ein Sachverständiger mit dem (Ich weiß es nicht so genau!) schreibt auf seinen Briefkopf: Feuchtigkeitsschäden’ und suggeriert damit hohe Kompetenz in allgemeinen Bausachen. Also kann er auch keine allgemeinen Bauschäden und keine Feuchtigkeitsschäden untersuchen und beurteilen, -schon gar nicht die mit Schimmelbefall. Diese sind nämlich im wesentlichen abhängig von Schäden aus dem Gebiet anderer Gewerke und Bestellungsgebiete:
- siehe auch Baumangel-Zielbaum (Google)-
- Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten
- Schornstein- und Abgasrohrarbeiten
- Klempnerarbeiten
- Fassadenarbeiten mit Metall, Natur- und Kunststein,
- Wärmedämmverbundsysteme und Außenputz
- Außenanstricharbeiten
- Balkonabdichtung- und Bodenbelagsarbeiten von Balkonen
- Fensterarbeiten mit dauerelastischen Dichtungen
- Sanitär- und Heizungsinstallationen (schleichende Rohrbrüche)
- Anschlußkonstruktionen in Naßräumen.
Es muß auch für die bautechnischen Laien einsichtig sein, dass es z.B. bei einem nicht erkannten schleichenden Rohrleitungsschaden in Verbindung mit Schimmelbefall nicht hinnehmbar ist, dass ein öbuv. Maurermeister als Sachverständiger seine Beurteilung hinsichtlich der Ursache dem unzureichenden Lüften der Wohnung anlastet, da er ja zudem auch noch nicht einmal für Bauphysik und Schimmelbefall bestellt ist und er es deshalb offensichtlich nicht besser weiß. Diese Aufgabe muß ein öbuv. Sachverständiger für Installationen erfüllen, möglicherweise in Verbindung mit einem öbuv. Biologen für Schadstoffe. An diesem Fall erkennt man, dass es für das Gericht äußerst schwierig ist, den richtigen Sachverständigen zu bestellen, denn er kann ja nicht wissen, dass ein öbuv. Installateurmeister der Handwerkskammer zuständig ist. Dazu gleich mehr.
In weiteren aktuellen Fällen ist die oberste Wohnung unter dem Dach erheblich mit Schimmelbefall betroffen, weil das Dach defekt oder altersgemindert wasserdurchlässig ist. Aber es wird kein öbuv. Dachdeckermeister der Handwerkskammer eingeschaltet, obwohl vom Privatsachverständigen eindeutig auf die Mängel im Bereich Dachkonstruktion hingewiesen worden ist.
Bei eindeutig klar erkennbaren Bauschäden, bei denen es nur um die Feststellung der Ursache und Folgewirkungen geht, -z.B. Rissebildungen- ist es auch für die bautechnischen Laien unproblematisch, den richtigen Sachverständigen zu finden.
Bei Schimmelbefall jedoch muß wegen der Ursachen -oben: 1. bis 10.- unbedingt auf Sachverständige der Architekten- und Industrie- und Handelskammer zurückgegriffen werden, die die fachlichen Voraussetzungen für alle Gewerke im Bauwesen beherrschen und die umfängliche Erfahrungen im Umgang mit alter Bausubstanz haben. Es ist durchaus zumutbar, dass diese Fragen von den bautechnischen Laien -Richter und RechtsanwälteInnen- vor der Bestellung geklärt oder die in den Privatgutachten gemachten Hinweise respektiert werden.
Ein Privatgutachten ist durchaus eine Hilfe für das Gericht, den richtigen Sachverständigen auszuwählen, wenn dort bereits die Wahrscheinlichkeit der Ursache z.B. an der Dachkonstruktion oder dem schleichenden Rohrbruch vermutet wird. Dann muß der öbuv. Dachdecker- oder Installationsmeister der Handwerkskammer bestellt werden.
Das Privatgutachten setzt auch den Richter in die Lage, kritische Fragen bei der Anhörung zu stellen. Zum Beispiel die Frage, ob der Sachverständige denn das Bauwerk auf Defekte in der Gebäudehülle untersucht hat, bevor er ein Gutachten anerkennt, das dem unzureichenden Lüften die Verantwortung ‚zuschiebt’.
In dem von mir als Beispiel angeführten Fall wurde das Privatgutachten negiert, der falsche Gerichtssachverständige eingeschaltet, vom zuständigen Rechtsanwalt nicht Einspruch erhoben mit der Folge eines falschen Gutachtens und dem nachfolgendem unvermeidlichen Fehlurteil. Und das muß ja nicht sein.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Privatsachverständige nur einen eingeschränkten Untersuchungsradius hat. Er kann keine Untersuchungen unterhalb der mietereigenen Renovierungsarbeiten (Tapeten und Anstrich) vornehmen. Er darf ohne Zustimmung des Hauseigentümers nur das Mietobjekt betreten. So bleibt ihm selbst die Inaugenscheinnahme von konstruktiven Defekten in der Gebäudehülle verwehrt. Er darf nicht konstruktiv untersuchend tätig werden! - = Rechtsgrundsatz. Und der von mir immer wieder vorgeschlagenen Hinzuziehung des Hauseigentümers bereits zum 1. Ortstermin wird von den Bewohnern häufig nicht gefolgt. Umsomehr ist der Rechtsanwalt des Bewohners zur aufmerksamen Begleitung des Verfahrens verpflichtet.
Wenn es um Schimmelbefall geht: „Augen auf und nicht durch!“ Das sagt mir meine über 25jährige Erfahrung mit Schimmelbefall und in der Zusammenarbeit mit Prozessbeteiligten.
Peter Schwedler, Krefeld
www.baumeister-schwedler.de
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